(1) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 
        
        Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten, insbesondere von Flöten, Oboen, Fagotten, Klarinetten, Englischhörnern und Saxophonen.
    
    
        (2) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
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                Kenntnisse der Holzblasinstrumente, insbesondere der Klappenblasinstrumente, 
- 2.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, 
- 3.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen, 
- 4.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde, 
- 5.
- 
                Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, 
- 6.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik, 
- 7.
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                Kenntnisse der Arten und Eigenschaften der berufsbezogenen Legierungen und Edelmetallauflagen, 
- 8.
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                Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen, 
- 9.
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                Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten, 
- 10.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, 
- 11.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 
- 12.
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                Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen, 
- 13.
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                Messen, Aufzeichnen und Anreißen, 
- 14.
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                Anfertigen von Schablonen, 
- 15.
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                Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe, 
- 16.
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                Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Schmieden, Fräsen, Feilen, Räumen, Drechseln und Drehen, 
- 17.
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                Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Fügen, Leimen und Kleben, 
- 18.
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                Reiben und Senken, 
- 19.
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                Gewindeschneiden, 
- 20.
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                Biegen und Richten, Ziehen und Stanzen, 
- 21.
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                Strecken, Stauchen, Treiben, Drücken, Kröpfen und Bördeln sowie Formen, 
- 22.
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                Anfertigen des Korpus, 
- 23.
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                manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Beizen, Schleifen und Lackieren, 
- 24.
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                Herstellen von Innenbohrungen, 
- 25.
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                Anbringen und Bearbeiten von Säulchen, 
- 26.
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                Bohren von Tonlöchern, 
- 27.
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                Anfertigen von Klappenmechanikteilen, 
- 28.
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                Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechaniken, 
- 29.
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                Bepolstern, Bekorken, Befedern und Montieren der Klappenmechaniken, 
- 30.
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                spielfertiges Montieren des Instrumentes, 
- 31.
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                Anspielen und Stimmen, 
- 32.
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                Anfertigen und Zurichten von berufsbezogenen Werkzeugen, 
- 33.
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                Pflegen und Instandhalten von Holzblasinstrumenten, 
- 34.
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                Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.