Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Ausfertigungsdatum: 10.07.2013


§ 45 HOAI Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind

1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
3.
Anlagen des Flugverkehrs.