Ausfertigungsdatum: 10.07.2013
§ 45 HOAI Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
- 1.
-
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
- 2.
-
Anlagen des Schienenverkehrs,
- 3.
-
Anlagen des Flugverkehrs.