Ingenieurbauwerke umfassen:
- 1.
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Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
- 2.
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Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
- 3.
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Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
- 4.
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Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
- 5.
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Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
- 6.
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konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
- 7.
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sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.