Ingenieurbauwerke umfassen: 
        
            - 1.
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                Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung, 
- 2.
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                Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung, 
- 3.
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                Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1, 
- 4.
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                Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2, 
- 5.
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                Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung, 
- 6.
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                konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen, 
- 7.
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                sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.