(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
- 
                
                    Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,
                     
                        - a)
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                            entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder 
- b)
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                            entgegen § 2 Abs. 2 vermischt, 
 
- 2.
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                entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt, 
- 3.
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                entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder 
- 4.
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                entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt. 
        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                    Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,
                     
                        - a)
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                            entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder 
- b)
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                            entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder 
 
- 2.
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                entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.