Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung (HkRNGebV)
Gebührenverordnung nach § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 17.12.2012


§ 1 HkRNGebV Gebühren und Auslagen

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1 und Auslagen.

(2) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.