Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Ausfertigungsdatum: 08.11.2018


§ 22 HkRNDV Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister

(1) Folgende Anlagen werden im Herkunftsnachweisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen lassen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt:

1.
Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und
2.
Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt, deren erzeugter Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung insgesamt für höchstens sechs Monate
a)
eine Marktprämie, eine Einspeisevergütung oder einen Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat oder
b)
zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage nach § 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen direkt vermarktet wurde.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt worden ist, nur auf den Umstand, dass die Richtigkeit dieser Daten bereits bestätigt worden ist.