Heimkehrerentschädigungsgesetz (HKEntschG)
Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 10.12.2007


§ 5 HKEntschG Kostentragung

Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes.