Heimkehrerentschädigungsgesetz (HKEntschG)
Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 10.12.2007


§ 1 HKEntschG Grundsatz

Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung.