Versicherungsvereine der in § 6 bezeichneten Art können durch übereinstimmende Beschlüsse der Generalversammlungen und auf Grund einer besonderen Satzung sich zu einem Verband vereinigen zum Zwecke
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der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs- und Kassenführers und anderer gemeinsamer Bediensteter sowie der Einrichtung einer gemeinsamen Krankenkontrolle,
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der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der Krankenpflege,
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der Anlage und des Betriebs gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Verpflegung erkrankter Mitglieder sowie zur Fürsorge für Genesende.