(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 83 HGB

Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.