(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 8 HGB Handelsregister

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.