(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 64 HGB

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.