(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 497 HGB Rang mehrerer Pfandrechte

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.