(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 389 HGB

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.