(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 374 HGB

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.