(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 361 HGB

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.