(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 346 HGB

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.