(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 333a HGB Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses

1.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.