Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter
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die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite
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- A I 1
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Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- A I 2
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Geschäfts- oder Firmenwert;
- A II 1
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Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- A II 2
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technische Anlagen und Maschinen;
- A II 3
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andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- A II 4
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geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- A III 1
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Anteile an verbundenen Unternehmen;
- A III 2
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Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- A III 3
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Beteiligungen;
- A III 4
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Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B II 2
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Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- B II 3
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Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B III 1
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Anteile an verbundenen Unternehmen.
Auf der Passivseite
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- C 1
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Anleihen,davon konvertibel;
- C 2
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Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- C 6
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Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- C 7
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Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
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den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.