(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 147 HGB

Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.