(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 132 HGB

Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.