Haushaltsgesetz 2016 (HG 2016)
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016

Ausfertigungsdatum: 21.12.2015


§ 1 HG 2016 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 316 900 000 000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2016 in Einnahmen und Ausgaben auf 3 271 837 000 Euro festgestellt.