(HeuerVtrÜbkG) Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag
der Schiffsleute
Ausfertigungsdatum: 24.07.1930
§ 1
-
§ 2
... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ...
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen