(HeuerVtrÜbkG)
Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute


Ausfertigungsdatum: 24.07.1930

§ 1

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§ 2

... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ...


§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2)