(1) Heizölhändler haben, bevor sie Abnehmer beliefern, deren Bezugsrecht auf folgende Weise festzustellen:
- 1.
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Zunächst stellen sie die Referenzmenge des Abnehmers fest.
- a)
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Für die Feststellung der Referenzmenge nach § 4 Abs. 1 ziehen sie ihre Lieferaufzeichnungen über die Belieferung des Abnehmers während der Referenzzeit heran. Hierbei dürfen nur Lieferungen berücksichtigt werden, bei denen der Name des Abnehmers und die Lieferanschrift mit dem Namen und der Anschrift, an die geliefert werden soll, übereinstimmen, außer wenn der Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 darüber vorlegt, daß er die Referenzmenge eines früheren Abnehmers übernommen hat.
- b)
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Hat der Abnehmer leichtes Heizöl während der Referenzzeit bei anderen Heizölhändlern bezogen, so ist diese Menge auf Grund einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 festzustellen, die der Abnehmer vorzulegen hat.
- c)
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Auch Referenzmengen, die nach den §§ 5 und 6 ermittelt worden sind, sind an Hand von Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3 festzustellen.
- 2.
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Nach der Referenzmenge des Abnehmers errechnet der Heizölhändler, welche Menge leichten Heizöls dem in einer Verordnung nach § 2 bestimmten Vomhundertsatz entspricht. Dabei darf ein höherer als der Regelvomhundertsatz nur angewandt werden, wenn der Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 vorlegt.
- 3.
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Über ein zusätzliches Bezugsrecht nach § 3 muß der Heizölhändler sich eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 vorlegen lassen.
(2) Sind nach Absatz 1 Bescheinigungen vorzulegen, dann dürfen Heizölhändler nur gegen Vorlage der Originale dieser Bescheinigungen liefern. Die auf Grund von Bescheinigungen nach Anlage 2 oder 3 gelieferten Mengen haben sie darin einzutragen.