Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige

Ausfertigungsdatum: 27.01.1978


§ 22 HeimMindBauV Sanitäre Anlagen

Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.