(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein: 
        
            - 1.
- 
                ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner, 
- 2.
- 
                ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner, 
- 3.
- 
                in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner, 
- 4.
- 
                ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist. 
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.