Heilpraktikergesetz (HeilprG)
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Ausfertigungsdatum: 17.02.1939


§ 8 HeilprG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.