Hebammengesetz (HebG)
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers

Ausfertigungsdatum: 04.06.1985


§ 7 HebG

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 6 Abs. 1 ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung:

1.
Der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder
2.
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern der Bewerber
a)
eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich besucht hat oder
b)
eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat
oder
3.
die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.