Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 6 Abs. 1 ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung:
- 1.
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Der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder
- 2.
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der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern der Bewerber
- a)
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eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich besucht hat oder
- b)
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eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat
oder
- 3.
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die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.