Ordnungswidrig handelt, wer
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ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führt,
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.