Hebammengesetz (HebG)
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers

Ausfertigungsdatum: 04.06.1985


§ 25 HebG

Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.