Hebammengesetz (HebG)
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers

Ausfertigungsdatum: 04.06.1985


§ 11 HebG

(1) Der Träger der Ausbildung, der einen anderen zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit diesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) Der Ausbildungsvertrag muß mindestens enthalten

1.
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3.
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
4.
die Dauer der Probezeit,
5.
Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
6.
die Dauer des Urlaubs,
7.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.

(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter des Trägers der Ausbildung sowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrags ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter auszuhändigen.

(4) Änderungen des Ausbildungsvertrags bedürfen der Schriftform.