Ausfertigungsdatum: 04.06.1985
(1) Der Träger der Ausbildung, der einen anderen zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit diesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muß mindestens enthalten
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter des Trägers der Ausbildung sowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrags ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter auszuhändigen.
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrags bedürfen der Schriftform.