Ausfertigungsdatum: 03.09.1981
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Hebamme oder Entbindungspfleger nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Hebammengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
(3) Die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.