(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt und zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
    
        (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um im Einzelhandel, im Groß- und Außenhandel sowie im funktionellen Handel eigenständig und verantwortlich Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente wahrzunehmen. Dabei sollen gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere: 
        
            - 1.
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                Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen handelsrelevanter Marktentwicklungen, 
- 2.
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                Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und wirtschaftlicher Konzepte der Sortimentsgestaltung, Warenbeschaffung und Logistik, 
- 3.
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                Steuern von Umsatz und Ertrag mit warenwirtschaftlichen Kennzahlen, 
- 4.
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                Anwenden von Controllinginstrumenten, 
- 5.
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                Beurteilen von Finanzierungsalternativen und Vorbereiten von Entscheidungen, 
- 6.
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                Planen und Umsetzen arbeitsorganisatorischer Veränderungen, 
- 7.
- 
                Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marketingkonzepten, 
- 8.
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                Übernehmen von Organisations- und Führungsaufgaben unter Berücksichtigung von Unternehmens- und Führungsgrundsätzen, unternehmerisches Denken und Handeln, 
- 9.
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                Wahrnehmen von Qualifizierungsaufgaben sowie Fördern der Personalentwicklung, 
- 10.
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                Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung, 
- 11.
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                Wahrnehmen von Aufgaben des Personalmanagements, 
- 12.
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                Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten, 
- 13.
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                Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern der Nachhaltigkeit. 
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Handelsfachwirt“ oder „Geprüfte Handelsfachwirtin“.