(1) Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben.
(2) Die Verordnung regelt
- 1.
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die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich
- a)
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der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und
- b)
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der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie
- 2.
-
die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.