Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG)
Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

Ausfertigungsdatum: 05.05.1998


§ 7 HBauStatG Anschriftenübermittlung

Für die Durchführung der Erhebungen der Baumaßnahmen, die nicht genehmigungs- oder zustimmungspflichtig sind, aber landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 übermitteln die Gemeinden oder Bauaufsichtsbehörden den statistischen Ämtern der Länder Name und Anschrift des Bauherrn sowie die Bezeichnung des Bauvorhabens. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.