(HAuslG)
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Ausfertigungsdatum: 25.04.1951


§ 6 HAuslG

Ausnahmemaßnahmen, die sich gegen Angehörige des früheren Heimatstaates eines heimatlosen Ausländers richten, dürfen gegen diesen nicht angewandt werden.