(HAuslG)
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Ausfertigungsdatum: 25.04.1951


§ 26 HAuslG

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in Umsiedlung begriffen sind und von der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO) Fürsorge und Unterhalt erhalten.