(HAuslG)
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Ausfertigungsdatum: 25.04.1951


§ 18 HAuslG

Heimatlose Ausländer sind in der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.