(HAuslG)
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Ausfertigungsdatum: 25.04.1951


§ 16 HAuslG

Heimatlose Ausländer, die Prüfungen gemäß § 14 abgelegt haben oder deren ausländische Prüfungen gemäß § 15 anerkannt werden, sind zur Ausübung eines freien Berufes im Bundesgebiet unter den gleichen Bedingungen zuzulassen wie deutsche Staatsangehörige.