Handzuginstrumentenmachermeisterverordnung (HandzMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Handzuginstrumentenmacher-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 06.03.1998


§ 8 HandzMstrV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.