(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
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Einbauen und Einrichten einer Tastatur,
- 2.
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Montieren und Richten einer Baßmechanik und der Schaltgruppen,
- 3.
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Fertigstellen und Einbauen eines Balges sowie Prüfen der Luftdichtigkeit,
- 4.
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Stimmen eines Handzuginstrumentes,
- 5.
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Reparieren des Korpus, der Schaltgruppe oder der Tastatur eines Handzuginstrumentes,
- 6.
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Montieren eines Registerschaltwerkes mit Justierung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.