(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 
        
            - 1.
- 
                Einbauen und Einrichten einer Tastatur, 
- 2.
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                Montieren und Richten einer Baßmechanik und der Schaltgruppen, 
- 3.
- 
                Fertigstellen und Einbauen eines Balges sowie Prüfen der Luftdichtigkeit, 
- 4.
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                Stimmen eines Handzuginstrumentes, 
- 5.
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                Reparieren des Korpus, der Schaltgruppe oder der Tastatur eines Handzuginstrumentes, 
- 6.
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                Montieren eines Registerschaltwerkes mit Justierung. 
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.