(1) Für Halden und Restlöcher ist eine technische Dokumentation anzufertigen.
    
        (2) Die technische Dokumentation muß nachstehende Angaben bzw. Unterlagen enthalten: 
        
            - a)
- 
                Name und Anschrift des Betriebes bzw. Organs und des ihm übergeordneten wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organs, 
- b)
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                Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der örtlichen Organe), 
- c)
- 
                Darstellung des Standortes auf einer topographischen Karte mit Angabe von Umleitungsstrecken bei Unterbrechung von Staßen und Wegen bzw. des Straßen- und Wegeneubaues, 
- d)
- 
                Entstehungszeitraum, bei Halden zusätzlich voraussichtliche Betriebsdauer sowie Art und Herkunft der Haldenmaterialien (für betriebene Bergbauhalden auch Zusammensetzung der Haldenmaterialien), 
- e)
- 
                Ausmaß (geplantes bzw. derzeitiges), 
- f)
- 
                technologische Beschreibung von Arbeiten oder Maßnahmen, 
- g)
- 
                bisher aufgetretene oder mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Volkswirtschaft mit Angabe der dafür maßgebenden Verhältnisse, 
- h)
- 
                Art der Folgenutzung (geplante bzw. derzeitige), 
- i)
- 
                geologische und hydrologische Verhältnisse, 
- j)
- 
                geplante und zur Zeit durchgeführte Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen, 
- k)
- 
                ausgeführte Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschätzungen bzw. Beurteilung ihrer Notwendigkeit, 
- l)
- 
                
                    zeichnerische Unterlagen gemäß § 16 für
                     
                        - -
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                            betriebene klassifizierte Halden, 
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                            Restlöcher und stillgelegte Halden, an denen Anzeichen für Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft erkannt werden.