(1) Für Halden und Restlöcher ist eine technische Dokumentation anzufertigen.
(2) Die technische Dokumentation muß nachstehende Angaben bzw. Unterlagen enthalten:
- a)
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Name und Anschrift des Betriebes bzw. Organs und des ihm übergeordneten wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organs,
- b)
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Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der örtlichen Organe),
- c)
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Darstellung des Standortes auf einer topographischen Karte mit Angabe von Umleitungsstrecken bei Unterbrechung von Staßen und Wegen bzw. des Straßen- und Wegeneubaues,
- d)
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Entstehungszeitraum, bei Halden zusätzlich voraussichtliche Betriebsdauer sowie Art und Herkunft der Haldenmaterialien (für betriebene Bergbauhalden auch Zusammensetzung der Haldenmaterialien),
- e)
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Ausmaß (geplantes bzw. derzeitiges),
- f)
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technologische Beschreibung von Arbeiten oder Maßnahmen,
- g)
-
bisher aufgetretene oder mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Volkswirtschaft mit Angabe der dafür maßgebenden Verhältnisse,
- h)
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Art der Folgenutzung (geplante bzw. derzeitige),
- i)
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geologische und hydrologische Verhältnisse,
- j)
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geplante und zur Zeit durchgeführte Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen,
- k)
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ausgeführte Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschätzungen bzw. Beurteilung ihrer Notwendigkeit,
- l)
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zeichnerische Unterlagen gemäß § 16 für
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betriebene klassifizierte Halden,
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Restlöcher und stillgelegte Halden, an denen Anzeichen für Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft erkannt werden.