(HaldeRlAnO)
Anordnung über Halden und Restlöcher

Ausfertigungsdatum: 02.10.1980


§ 10 HaldeRlAnO

(1) Geplante bleibende Einzelböschungen und Böschungssysteme von Halden und Restlöchern sind auf der Grundlage von Standsicherheitsnachweisen bzw. Standsicherheitseinschätzungen zu gestalten, wenn

a)
rutschungsbegünstigende Verhältnisse vorliegen bzw. Schwächeflächen im Festgestein auftreten oder
b)
von den Böschungsparametern gemäß § 9 und den Sicherheitsabständen gemäß § 12 abgewichen wird oder
c)
die örtliche Haldenhöhe 35 m übersteigt oder
d)
die örtliche Tiefe von Restlöchern im Lockergestein 30 m übersteigt oder
e)
die örtliche Tiefe von Restlöchern im Festgestein bei vorangegangener
-
Haufwerksgewinnung 50 m,
-
Werksteingewinnung 80 m
übersteigt oder
f)
die Bergbehörde es fordert.

(2) Für bestehende bleibende Einzelböschungen und bleibende Böschungssysteme ist die Standsicherheit durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine Standsicherheitseinschätzung zu belegen, wenn die Bedingungen gemäß Abs. 1 Buchstaben a sowie c bis e zutreffen oder es die Bergbehörde fordert.

(3) Standsicherheitsnachweise und Standsicherheitseinschätzungen für Böschungen und Böschungssysteme sind durch Sachverständige für Böschungen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften *1) von der Obersten Bergbehörde anerkannt sind, anzufertigen oder zu bestätigen.

(4) Standsicherheitsnachweise und Standsicherheitseinschätzungen sind in Anlehnung an die Gliederung in den Rechtsvorschriften und anderen Bestimmungen der Bergbausicherheit *2) anzufertigen.
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*1) Z.Z. gilt die Anordnung vom 24. April 1974 über die Rechte, Pflichten und die Anerkennung von Sachverständigen der Obersten Bergbehörde - Sachverständigenanordnung - (GBl. I Nr. 23 S. 245).
*2) Z.Z. gilt die Anlage 5 der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im Bergbau über Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i.d.F. der Änderungsanordnung Nr. 1 vom 28. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156).