Halbleiterschutzverordnung (HalblSchV)
Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 11.05.2004


§ 8 HalblSchV Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.