Ausfertigungsdatum: 22.10.1987
(1) Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Patentamt anzumelden. Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(4) Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.
(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.