(HaftPflG)
Haftpflichtgesetz

Ausfertigungsdatum: 07.06.1871


§ 12 HaftPflG

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.