Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Einrichtung von Häfen erläutern; Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheiden
- b)
-
Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen Prozess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistungen unterscheiden
- c)
-
bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken
- d)
-
Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen
| 6 | |
- e)
-
Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und Maßnahmen durchführen und veranlassen
- f)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
| | 8 |
6 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation
(§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen
- c)
-
Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen, Arbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzen
- d)
-
Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
- e)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswerten
- f)
-
Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgenden Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch fremdsprachige, anwenden
- g)
-
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung anwendungsbezogener Vernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
- h)
-
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
| 8 | |
- i)
-
fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprachlich kommunizieren
- j)
-
Auswirkungen von Informationen, Kommunikation, Kooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
| | 6 |
7 | Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen
(§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei Probenahme, Verwiegung und Vermessung güterspezifisch anwenden
- b)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Probenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung und Behandlung auswählen und anwenden
- c)
-
Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaffenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren
| 12 | |
- d)
-
Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung veranlassen und durchführen
- e)
-
Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
| | 8 |
8 | Lagerung und Bearbeitung von Gütern
(§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
- b)
-
Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
- c)
-
warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von Gütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und durchführen
- d)
-
Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren
| 12 | |
- e)
-
rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbesondere bei der Ein- und Auslagerung, beachten
- f)
-
Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen
| | 8 |
9 | Ladungsplanung, Umschlag von Gütern
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermitteln
- b)
-
Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen
- c)
-
bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaffenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren
| 12 | |
- d)
-
Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichtsverteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschriften
- e)
-
Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen Bestimmungen umschlagen
- f)
-
Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern, Verschlussvorschriften anwenden
| | 12 |
10 | Container
(§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnungen unterscheiden
- b)
-
Containerinspektionen durchführen, Mängel erkennen, bewerten und Ergebnisse dokumentieren
- c)
-
Container für die Verladung auswählen und für die Aufnahme von Gütern vorbereiten
- d)
-
Ladungen in Containern stauen
| 16 | |
- e)
-
Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Containerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzen
- f)
-
Container siegeln
- g)
-
Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Containerterminals berücksichtigen
- h)
-
Containerstaupläne anwenden
| | 12 |
11 | Umschlags- und Versandpapiere
(§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
- b)
-
Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der am Fachgeschäft Beteiligten bearbeiten und weiterleiten
- c)
-
Anträge für die Handhabung und Behandlung von Gütern bearbeiten
| 12 | |
- d)
-
Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der Zollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand- und Zolllagerverfahren
- e)
-
Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
- f)
-
Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie Listen über spezielle Güter, erstellen
- g)
-
Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten
| | 12 |
12 | Umgang mit Gefahrgut
(§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entsprechend den Kennzeichnungen bewerten und beachten
- b)
-
Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwenden
- c)
-
Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren
- d)
-
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen und durchführen
- e)
-
Gefahrgut verladen und sichern; Packstücke kennzeichnen, Beförderungsmittel plakatieren
- f)
-
rechtliche Bestimmungen für den Transport von Gefahrgut anwenden
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