(HafenlogAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

Ausfertigungsdatum: 20.01.2006


§ 4 HafenlogAusbV Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
6.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
7.
Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,
8.
Lagerung und Bearbeitung von Gütern,
9.
Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,
10.
Container,
11.
Umschlags- und Versandpapiere,
12.
Umgang mit Gefahrgut.