(HafenlogAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

Ausfertigungsdatum: 20.01.2006


§ 10 HafenlogAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.