(1) Verpflichtete überprüfen die Identität der natürlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren: 
        
            - 1.
 
            - 
                
durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder
             
            - 2.
 
            - 
                
mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das dem in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist.
             
        
    
    
        (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 
        
            - 1.
 
            - 
                
Konkretisierungen oder weitere Anforderungen an das in Absatz 1 genannte Verfahren sowie an die sich dieses bedienenden Verpflichteten festlegen und
             
            - 2.
 
            - 
                
Verfahren bestimmen, die zur geldwäscherechtlichen Identifizierung nach Absatz 1 Nummer 2 geeignet sind.