(GVGEG)
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.01.1877


§ 38 GVGEG

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.